Wahl zur Kirchenkreissynode 2023
Zur Wahl aufgerufen waren knapp 250 Stimmberechtigte. Wahlberechtigt waren alle Kirchengemeinderatsmitglieder. Im September konnte in einer Sitzung des jeweiligen Kirchengemeinderates gewählt werden. Jedes anwesende Mitglied hatte je nach Bereich (Gemeindesynodale, Werkesynodale etc.) mehrere Stimmen. Um zu verhindern, dass ein Kirchengemeinderat mit besonders vielen Mitgliedern (bspw. Hohenwestedt mit 18 Mitgliedern) die Wahl stärker beeinflussen kann, als ein Kirchengemeinderat mit wenigen Mitgliedern (z.B. Aukrug mit 6 Mitgliedern), werden die Stimmen nach einem im Wahlgesetz festgelegten Quotienten gewichtet (hier nachzulesen).
Die Kirchenkreissynode ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. Sie besteht aus gewählten und berufenen Mitgliedern. Die Mitglieder der Kirchenkreissynode werden für jeweils sechs Jahre gewählt oder berufen. Sie bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gebildeten Kirchenkreissynode im Amt. Jedes Gemeindeglied kann nur in eine Kirchenkreissynode gewählt werden. Die Kinder- und Jugendvertretung des Kirchenkreises entsendet bis zu vier Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht.
Der Wahlbeschluss des Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde sieht vor, dass die neue Synode aus 55 Mitgliedern bestehen soll. Davon sind 30 als Gemeindesynodale zu wählen, 10 als Pastorensynodale, 5 als Werke-Synodale (davon drei Ehrenamtliche) und 5 als Mitarbeitenden-Synodale. Weitere 5 Mitglieder werden nach der Wahl durch den Kirchenkreisrat berufen. 5 der 30 Gemeindesynodale müssen dabei unter 27 Jahre alt sein, das gilt auch für eines der 5 berufenen Mitglieder.
Die Berufung soll sicherstellen, dass für die Leitung des Kirchenkreises erforderliche Fähigkeiten oder Kompetenzen in der Zusammensetzung der Kirchenkreissynode ausgeglichen und ergänzt werden können. Bei Berufungen soll auf den Ausgleich der Geschlechterrepräsentanz geachtet werden. Berufen werden kann nur, wer nach dem Wahlgesetz wählbar ist und der Berufung zugestimmt hat. Von den Berufenen darf höchstens die Hälfte den Gruppen der Pastor*innen und der Mitarbeiter*innen angehören.
Wählbar ist jedes Gemeindeglied im Kirchenkreis, das bereit ist, an der Erfüllung der Aufgaben der Kirchenkreissynode gewissenhaft mitzuwirken sowie am kirchlichen Gemeindeleben teilzunehmen. Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Außerdem muss sie bereit sein, das Gelöbnis nach § 29 Absatz 2 abzulegen sowie Wesen und Auftrag der Kirche zu vertreten, wie sie in Artikel 1 der Verfassung niedergelegt sind.
Als Gemeinde-Synodale wählbar sind Gemeindeglieder, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen und keine ordinierten Pastor*innen sind.
Als Pastoren-Synodale wählbar sind Pastor*innen , die im Kirchenkreis, einer seiner Kirchengemeinden oder eines Kirchengemeinde- bzw. Kirchenkreisverbands eine Pfarrstelle innehaben und verwalten. Genauere Bestimmungen finden sich hier.
Als Mitarbeiter-Synodale wählbar sind Gemeindeglieder, die nicht Pastor*innen sind und in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
Als Werke-Synodale wählbar sind Gemeindeglieder, die Funktionsträger*innen der Dienste und Werke des Kirchenkreises sind. Im Einzelnen:
- alle dort in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Pastor*innen und Mitarbeiter*innen;
- alle als Gemeinde-Synodale wählbaren Personen, die den Organen eines solchen Dienstes oder Werks angehören oder dort ehrenamtlich Tätige.
Die Pröpstinnen und Pröpste sowie die Mitarbeiter*innen der Kirchenkreisverwaltung sind nicht wählbar.
Bis 14.5. müssen die Wahlvorschläge abgegeben werden.
Bis 1.7. sollen die Wahlvorschlagslisten an die Kirchengemeinderäte versandt werden.
Im Juli sollen die Kandidierenden den Kirchengemeinderäten vorgestellt werden.
Im September wählen die Kirchengemeinderäte in ihren jeweiligen Kirchengemeinderatssitzungen.
Das Wahlergebnis soll bis zum 11.11. verkündet werden.
Bis zum 2.12. soll der Kirchenkreisrat die Berufungen erledigt haben.
Wahlvorschläge müssen spätestens bis zum 14.05.2023 schriftlich oder in elektronischer Form dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zugegangen sein: Wahlausschuss des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde, An der Marienkirche 7-8, 24768 Rendsburg. Vorab per Email an wahlen[at]kkre.de
Wahlvorschläge können von Gemeindegliedern und Kirchengemeinderäten eingereicht werden. Wahlvorschläge für Pastoren-Synodale können auch vom Konvent der Pastorinnen und Pastoren eingereicht werden, Wahlvorschläge für Mitarbeiter-Synodale können vom Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Wahlvorschläge für Werke-Synodale können vom Konvent der Dienste und Werke des Kirchenkreises eingereicht werden.
Für die Wahl in die Kirchenkreissynode sollen Gemeindeglieder aus den verschiedenen Bereichen des Kirchenkreises vorgeschlagen und mindestens doppelt so viele Wahlvorschläge gemacht werden, wie Mitglieder der Kirchenkreissynode zu wählen sind. Im Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde braucht es also mindestens 110 Kandidat*innen.
Der Wahlvorschlag darf nur einen, und zwar auch den eigenen Namen enthalten. Er muss von der bzw. dem Vorschlagenden mit Angabe ihrer bzw. seiner Anschrift unterzeichnet sein und muss zusätzlich von zehn weiteren Wahlvorschlagsberechtigten unter Angabe von deren Namen und Anschrift unterschrieben werden (Gemeinde-Synodale). Wahlvorschläge für Pastoren- und Mitarbeiter-Synodale müssen zudem eine Angabe zum kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis der bzw. des Vorgeschlagenen enthalten. Bei Wahlvorschlägen für Werke-Synodale muss ersichtlich sein, ob die kirchliche Tätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses oder eines Ehrenamts von der bzw. dem Vorgeschlagenen wahrgenommen wird.