Rechte und Pflichten der Synodalen
Die Synodalen nehmen an allen Tagungen der Kirchenkreissynode teil sowie auch an allen Sitzungen der Ausschüsse, bei denen sie Mitglied sind. Bei Verhinderung ist eine Abmeldung erforderlich. Fahrtkosten werden auf schriftliche Anforderung erstattet, Tagegeld wird nicht gezahlt, jedoch ein Verdienstausfall gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bei der Kirchenkreisverwaltung. Genauere Angaben zum Rede- und Antragsrecht der Synodalen finden sich in der Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode.
Wann endet das Amt?
Das Amt der Synodalen endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Wahlperiode, die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Es endet aber auch im Verlauf der Wahlperiode mit der schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem Synodenpräsidium oder wenn die Wählbarkeit für die Gruppe, aus der das Mitglied gewählt wurde, wegfällt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin nicht mehr für den Kirchenkreis arbeitet oder ein Ehrenamtlicher/eine Ehrenamtliche bei einem kirchlichen Arbeitgeber im Bereich der Nordkirche angestellt wird. Weitere Details zum Ende und Ruhen des Amtes stehen im Kirchenkreissynodenbildungsgesetz (§§ 30 und 31).