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Ein Bild mit der Jahreslosung 2024 "Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe". Ein Bild mit der Jahreslosung 2024 "Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe". Ein Bild mit der Jahreslosung 2024 "Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe". Ein Bild mit der Jahreslosung 2024 "Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe". Ein Bild mit der Jahreslosung 2024 "Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe". Ein Bild mit der Jahreslosung 2024 "Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe". Ein Bild mit der Jahreslosung 2024 "Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe". Ein Bild mit der Jahreslosung 2024 "Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe". Ein Bild mit der Jahreslosung 2024 "Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe". Ein Bild mit der Jahreslosung 2024 "Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe". Ein Bild mit der Jahreslosung 2024 "Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe".

Grundlagen erklärt

Erklärt: Die neue Finanzsatzung des Kirchenkreises

Ab 2024 gilt im Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde eine neue Finanzsatzung. Beschlossen wurde die geänderte Finanzsatzung von der Kirchenkreissynode im März 2023. Vorangegangen war der Transformationsprozess, der mit dieser Finanzsatzung seinen Abschluss gefunden hat.

Die Finanzverteilung im Kirchenkreis wird mit dieser Satzung wie folgt geregelt:

Der Kirchenkreis erhält eine Zuweisung an Kirchensteuern. Zunächst werden die Kosten in Mandant 2 beglichen. Dieser Gemeinschaftsanteil beinhaltet eine Reihe gemeinsamer Aufgaben und Verantwortlichkeiten: Die Pastorinnen und Pastoren, die Kirchenkreisverwaltung, der Klimaschutz, die Mitarbeitervertretung mit der Schwerbehindertenvertretung, ein Beitrag für Kindertagesstätten in Trägerschaft des Kirchenkreises sowie der Kirchengemeinden, eine Reihe gemeinschaftlicher Aufgaben sowie der Bauhilfsfonds und der Innovationsfonds. Andere Aufgaben, die zuvor hier finanziert wurden, werden künftig vom Kirchenkreis selbst, aus Mandant 3, finanziert. Es wird also weniger Geld in Mandant 2 ausgegeben, damit geht mehr in die Verteilung zwischen Kirchenkreis und Kirchengemeinden. Weil die entsprechenden Kosten dem Mandanten 3 aber neu entstehen, wurde die Verteilung der übrigen Gelder nach Finanzierung des Gemeinschaftsanteils neu geregelt.

Bisher erhielten die Kirchengemeinden 78 Prozent und der Kirchenkreis 22 Prozent. Künftig erhält der Kirchenkreis 27 Prozent und die 29 Kirchengemeinden erhalten 73 Prozent. Die Summe, die verteilt wird, ist höher als nach der alten Regelung, sodass die Kirchengemeinden nicht weniger Geld erhalten. Diese 73 Prozent werden weiterhin nach einem auch vorher geltenden Schlüssel auf die Kirchengemeinden verteilt: Wichtigstes Kriterium ist die Zahl der Gemeindeglieder, weitere Kriterien sind die Gesamtbevölkerung und die Kirchengebäude, der Schlüssel wertet 70:20:10.

Der Kirchenkreis sichert mit der neuen Finanzsatzung insbesondere die Arbeitsbereiche Jugend und Kirchenmusik in den Kirchengemeinden wie auf Kirchenkreisebene finanziell ab. Dafür wird ein festgelegter Anteil der jeweiligen Kirchensteuerzuweisung für die Gemeinden erst verfügbar, wenn ein Konzept vorliegt, welches die zweckbestimmte Nutzung belegt. Bei den Kirchengemeinden betrifft das je 6 Prozent, in der Summe 12 Prozent der Zuweisung. Solche Konzepte können Kirchengemeinden gemeinsam erstellen und die Arbeit anschließend gemeinsam leisten oder andere damit beauftragen. Beispiele dafür sind die Jugendkirche in Rendsburg und Umgebung, die Popularmusikstelle in Rendsburg und Büdelsdorf oder gemeinsame Konfi-Camps, die von der Jugendarbeit im Zentrum für Kirchliche Dienste organisiert werden. Die verbleibenden 88 Prozent der Zuweisung verwenden die Kirchengemeinden wie zuvor in eigener Verantwortung.

Beim Kirchenkreis sind 21,5 Prozent zweckgebunden: 5 Prozent für die Kirchenmusik, 13 Prozent für die allgemeine Jugendarbeit sowie 3,5 Prozent für eine Jugendkirche in Verantwortung des Kirchenkreises.

Neu ist außerdem die Verwendung von möglichen Überschüssen, die sich mitunter aus der Differenz zwischen der bei der Planung geschätzten Kirchensteuer für das kommende Jahr und der tatsächlichen Entwicklung ergeben. Bisher wurden diese möglichen Überschüsse im laufenden Haushaltsjahr ausgeschüttet. Nun werden sie ins folgende Haushaltsjahr übertragen und dann nach dem beschriebenen Verfahren verteilt.

Hintergrund: Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird von der staatlichen Finanzverwaltung eingezogen und an die Kirchen weitergeleitet. Kirchensteuern zahlen nur die Mitglieder, die auch Einkommen haben und darauf Steuern zahlen. Das heißt, dass zum Beispiel Arbeitslose, Kinder oder Studierende nichts zahlen. Der Staat bekommt für den Einzug der Steuern eine Vergütung und leitet den Rest an die jeweilige Landeskirche weiter, in unserem Fall an die Nordkirche, die diese zu großen Teilen nach einem bestimmten Schlüssel an die Kirchenkreise weiterreicht. Verantwortlich dafür ist letztlich die Synode, das Parlament, der Nordkirche, die den Haushalt und die Verteilschlüssel demokratisch beschließt.

Die Zuweisung an die Kirchenkreise richtet sich nach der Zahl der Kirchenmitglieder und der Gesamtbevölkerung, denn die evangelische Kirche will nicht nur für die Mitglieder, sondern für die ganze Gesellschaft da sein. Außerdem werden die kirchlichen Gebäude berücksichtigt. Die Kirchensteuermittel, die der Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde erhält, werden dann solidarisch unter allen Gemeinden und Einrichtungen des Kirchenkreises verteilt. Den Verteilschlüssel hat wiederum die Kirchenkreissynode in der Finanzsatzung festgelegt.

Die Kirchensteuer: Ihr Beitrag zu unserer Arbeit

Ob Taufe, Beerdigung, Familienberatung der Diakonie, Verwaltungsarbeit, der sonntägliche Gottesdienst oder das Seelsorgegespräch: Unsere Arbeit können wir nur dank der finanziellen Unterstützung unserer Mitglieder leisten. Und das wichtigste Element dieser Unterstützung ist die Kirchensteuer, durch die sich die Evangelische Kirche in Deutschland hauptsächlich finanziert. Das gilt für die verschiedenen Einrichtungen der Nordkirche, das gilt auch für den Kirchenkreis und eben für die Kirchengemeinden.

Die Kirchensteuer wird von der staatlichen Finanzverwaltung eingezogen und an die Kirchen weitergeleitet. Kirchensteuern zahlen nur die Mitglieder, die auch Einkommen haben und darauf Steuern zahlen. Das heißt, dass zum Beispiel Arbeitslose, Kinder oder Studierende nichts zahlen. Der Staat bekommt für den Einzug der Steuern eine Vergütung und leitet den Rest an die jeweilige Landeskirche weiter, in unserem Fall an die Nordkirche, die diese zu großen Teilen nach einem bestimmten Schlüssel an die Kirchenkreise weiterreicht. Verantwortlich dafür ist letztlich die Synode, das Parlament, der Nordkirche, die den Haushalt und die Verteilschlüssel demokratisch beschließt.

Die Zuweisung an die Kirchenkreise richtet sich nach der Zahl der Kirchenmitglieder und der Gesamtbevölkerung, denn die evangelische Kirche will nicht nur für die Mitglieder, sondern für die ganze Gesellschaft da sein. Die Kirchensteuermittel, die der Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde erhält, werden dann solidarisch unter allen Gemeinden und Einrichtungen des Kirchenkreises verteilt. Den Verteilschlüssel hat wiederum die Kirchenkreissynode in der Finanzsatzung festgelegt. In der Synode stimmen Ehrenamtliche, Pastorinnen und Pastoren sowie Mitarbeitende unter anderem über den Haushalt des Kirchenkreises ab. Aus dem jeweiligen Haushaltsbeschluss ergeben sich dann die einzelnen Summen, die verteilt werden.

Mit den Kirchensteuern werden aber auch Gemeinschaftsaufgaben bezahlt. Dazu gehören unter anderem die Gehälter der Pastorinnen und Pastoren, die Kirchenkreisverwaltung oder die Öffentlichkeitsarbeit. Auch dieser Text ist – wie der Gemeindebrief, in dem er steht –mit Kirchensteuern finanziert. Das gilt ebenso für die Gottesdienste zu verschiedenen Anlässen in den Gemeinden, die Kirchenmusik oder die Unterhaltung der Gebäude.

Die Höhe der Kirchensteuern für jedes einzelne Mitglied unserer Kirche hängt vom jeweiligen Verdienst ab. In der Nordkirche werden neun Prozent der Einkommens- oder Lohn- und Kapitalertragssteuer erhoben und höchstens drei Prozent des zu versteuernden Einkommens. Die Kirchensteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet, Selbstständige oder Freiberufler zahlen ihre Kirchensteuer zusammen mit der Einkommenssteuer direkt ans Finanzamt. Bei der jährlichen Steuererklärung werden die Kirchensteuern als Sonderausgaben berücksichtigt und so kann es eine Rückzahlung geben. Entlastungen bei der Kirchensteuer gibt es für Familien, bei denen Kinderfreibeträge berücksichtigt werden. Wenn nur ein Ehepartner Kirchenmitglied ist und beide eine Steuererklärung gemeinsam machen, wird ein „besonderes Kirchgeld“ erhoben, das sich nach der Höhe des gemeinsam zu versteuernden Einkommen richtet.

Die Nordkirche rechnet für das Haushaltsjahr 2023 mit insgesamt 530 Millionen Euro Kirchensteuern, der Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde hat seinen Haushalt 2023 mit 16,7 Millionen Euro geplant. Weitere Informationen zur Kirchensteuer finden Sie auf der Website der Nordkirche: www.nordkirche.de/ueber-uns/engagement-spenden-geld/kirchensteuer/

Mit Verwendung eines Textes von Lena Modrow/Nordkirche (https://www.nordkirche.de/nachrichten/nachrichten-detail/nachricht/11-antworten-zur-kirchensteuer-und-ein-dank)

Zur aktuellen Situation der Friedhöfe im Kirchenkreis

Die Friedhofskultur befindet sich im Wandel und mit ihr die Friedhöfe im Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde. Immer mehr Menschen wünschen eine Feuerbestattung. Und viele wählen als letzte Ruhestätte nicht mehr den traditionellen Friedhof, sondern eine Ruhestätte im Wald. Andere entscheiden sich für eine Seebestattung. 

Diese Entwicklung ist Teil der allgemeinen Säkularisierung, der Verweltlichung der Gesellschaft. Früher waren die Menschen wie selbstverständlich in der Kirche und wurden, wenn die Zeit gekommen war, auch auf dem örtlichen und meist kirchlichen Friedhof bestattet. Die Kirche übernahm viele Aufgaben, die heute der Staat zu leisten hat. So war die Kirchengemeinde vor Ort beispielsweise über viele Jahrhunderte so etwas wie das Standesamt. Die Kirchen haben Geburten, Hochzeiten und Todesfälle registriert, was in alten Kirchenbüchern ablesbar ist.

Heute ist klar, dass in diesen Fällen das örtliche Standesamt zuständig ist. Weniger bekannt ist, dass die Kommunen laut Gesetz dafür sorgen müssen, dass die Einwohner ihrer Gemeinde bestattet werden können. Sie müssen also Friedhöfe unterhalten, wenn dies nicht andere für sie übernehmen. Hier kommen die Kirchen ins Spiel. Denn Friedhöfe können weiterhin von den Kirchengemeinden geführt werden, die diese historische Aufgabe bis in die Gegenwart fortführen. 

Allerdings ist die würdige Totenbestattung nach Recht und Gesetz eine öffentliche Aufgabe und gehört zur staatlichen Daseinsvorsorge. Und auf den kirchlichen Friedhöfen werden selbstverständlich auch Konfessionslose und Menschen anderer Konfessionen oder Religionen bestattet. Da sich die Friedhofskultur verändert hat, sind eine Vielzahl an Bestattungsformen auch außerhalb der traditionellen Friedhöfe entstanden. Die traditionellen Friedhöfe bleiben indes ein sichtbares Zeichen der Endlichkeit und bieten Gewähr, dass es für jeden und jede möglich ist, jederzeit ein bestimmtes Grab zu besuchen.

Konkret bedeutet die Entwicklung der Friedhofskultur für die Friedhöfe der Kirchengemeinden, dass sie in Konkurrenz mit anderen Anbietern stehen. Diese sind oft günstiger. Die Kirchengemeinden reagieren für ihre Friedhöfe mit neuen Bestattungsformen, mit Gemeinschaftsgrabstätten, Kolumbarien oder Baumgräbern. Aber die Flächen sind weiterhin da, ebenso die Mitarbeitenden und die Aufgaben der Pflege. Die Kosten sinken nicht in dem Maße, wie die Zahl der Bestattungen und damit die eingenommenen Gebühren abnehmen. Die logische Konsequenz: Die Friedhöfe geraten in ein Defizit, denn die Rücklagen sind lange aufgebraucht. Das Defizit aber darf nicht aus Kirchensteuermitteln gedeckt werden. Kirchensteuern sind die Beiträge der Mitglieder der Kirche. Sie können nicht dafür verwandt werden, Aufgaben zu bezahlen, die die Allgemeinheit (hier: die Kommune) zu tragen hat. Und mittlerweile muss gesagt werden: Selbst wenn die Kirchengemeinden dürften, sie könnten gar nicht mehr zahlen.

In Folge der Corona-Pandemie sind die Kirchensteuermittel stark zurückgegangen, die Kirchengemeinden müssen sparen, um ihren kirchlichen Auftrag zu erfüllen. Davon ungeachtet sind ohnehin die Städte und Gemeinden gefordert, weil die Friedhöfe wie oben beschrieben zu ihrem Aufgabenfeld zählen. Sie müssen für die Defizite aufkommen, die den Kirchengemeinden durch den Betrieb des Friedhofs entstehen, da sonst eine Schließung des Friedhofes droht. Dabei gilt es natürlich, eine Übereinkunft zu finden, die für beide Seiten transparent und nachvollziehbar ist. An einigen Orten sind dafür gemeinsame Ausschüsse von Kirchen- und Kommunalgemeinden entstanden.

Grundsätzlich sei gesagt: Die Kirchengemeinden übernehmen gerne die Aufgabe, den Friedhof an der Kirche oder auch an anderer Stelle zu führen. Menschen brauchen Orte des Gedenkens für die Trauerbewältigung und nicht zuletzt sind Friedhöfe Orte der Ruhe und damit der Naherholung. Die Kirchengemeinden und ihre Haupt- und Ehrenamtlichen unterstützen die Friedhöfe mit großem Einsatz. Es werden Spenden gesammelt, Ehrenamtliche arbeiten vielerorts auf den Friedhöfen mit, um die Kosten zu reduzieren. Außerdem stellt die Kirche das Land für den Friedhof zur Verfügung.

Die Defizite der Friedhöfe aber, die durch den Wandel der Bestattungskultur in der gesamten Gesellschaft entstehen, müssen die Städte und Gemeinden, müssen alle Bürgerinnen und Bürger durch ihre Steuergelder tragen. Dabei sind die Kirchengemeinden selbstverständlich im Gespräch mit den Kommunen, um die Gebühren so zu gestalten, dass das Defizit gering ausfällt. Gleichzeitig müssen die Gebühren sich aber auf einem Markt mit anderen Anbietern messen lassen und zumutbar sein. Ansonsten entscheiden sich die Menschen wiederum verstärkt für andere, günstigere Anbieter und alternative Bestattungsorte.

Kirche im Norden