Wahlen zur Kirchenkreissynode 2017
Die Synode (griechisch "Zusammenkunft") ist das "Parlament" des Kirchenkreises. Zwei- bis dreimal im Jahr versammeln sich die Abgeordneten (genannt Synodale). Von einem Parlament im herkömmlichen Sinn unterscheidet sich die Synode allerdings unter anderem dadurch, dass nicht alle Mitglieder gewählt, sondern ein Teil von ihnen berufen wird. Dieses "Parlament" kann auch keine Gesetze erlassen. Die Synode gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Kirchenkreissynode beschließt unter anderem den Haushalt des Kirchenkreises, wählt die Pröpstin oder den Propst, kann Pfarrstellen errichten, verteilt Kirchensteuermittel und beschließt die Satzungen des Kirchenkreises. Sie kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung nehmen. Etwa zweimal im Jahr kommt sie zu einer Tagung zusammen. Tagungsort der Synode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde ist das VEK-Gebäude in Rendsburg. Die Tagesordnung wird den Synodalen 14 Tage vor der Tagung zugesendet.
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
Die Kirchenkreissynode des Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde wird nach der Wahl im September 2017 noch 77 Synodale umfassen. 42 Synodale kommen aus den Gemeinden, 14 Synodale sind Pastorinnen und Pastoren, 7 Synodale Mitarbeitende, 7 Synodale kommen aus den Diensten und Werken des Kirchenkreises (Zentrum für Kirchliche Dienste sowie Diakonisches Werk), 7 Synodale werden vom Kirchenkreisrat berufen. Aus dem Wahlkreis Eckernförde (umfasst alle Gemeinden der Propstei Eckernförde) kommen 34 Synodale, aus dem Wahlkreis Rendsburg (alle Gemeinden der Propstei Rendsburg) 36.
Daten und Fakten
WER wählt WANN?
Alle Kirchengemeinderäte im Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde wählen in der Zeit zwischen dem 03.09.2017 und dem 30.09.2017 während einer Sitzung des jeweiligen Kirchengemeinderates.
WER kann GEWÄHLT werden?
Wählbar ist jedes Gemeindeglied im Kirchenkreis, das:
bereit ist, an der Erfüllung der Aufgaben der Kirchenkreissynode gewissenhaft mitzuwirken,
bereit ist, am kirchlichen Gemeindeleben teilzunehmen,
zu Beginn des Wahlzeitraums nach § 4 das 18. Lebensjahr vollendet hat,
bereit ist, das Gelöbnis nach § 29 Absatz 2 abzulegen,
bereit ist, Wesen und Auftrag der Kirche zu vertreten, wie sie in Artikel 1 der Verfassung niedergelegt sind.
Die Wahlvorschlagslisten finden Sie hier: