Gestern (9. April) fand die Wahl der Mitarbeitervertretung und der Schwerbehindertenvertretung im Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde statt.
Mitarbeitervertretung
Von den 1035 wahlberechtigten Beschäftigten wurden 460 gültige und 11 ungültige Stimmzettel abgegeben. Dies entspricht einer Wahlbeteiligung von 45,5%. Die Zahl der auf die einzelnen Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen entfallenden Stimmen beträgt 2.820.
Name | Vorname | Stimmen |
---|---|---|
Eckholtz | Maren | 331 |
Ilsemann | Maren | 269 |
Schwarz | Regina | 209 |
Schley | Oliver | 200 |
von Paris | Ralf | 199 |
Helmke | Kai | 195 |
Schöning | Kirsten | 184 |
Liedtke | Renate | 178 |
Wienhold | Doreen | 176 |
Neumann | Eva | 166 |
Sievers | Christina | 161 |
Jeltsch | Hans-Jürgen | 159 |
Engelmann | Bernhard | 138 |
Nath | Elke | 132 |
Sell | Ruth | 123 |
Nach § 14 Abs. 1 MVG kann die Wahl innerhalb von zwei Wochen – vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Aushang an – gerechnet, angefochten werden.
Seit dem 01.01.2004 hat die Anfechtung der Wahl keine aufschiebende Wirkung mehr. Daher kann sich die MAV nach Bekanntgabe des Ergebnisses und der Erklärung der Gewählten das Amt zu übernehmen konstituieren und bleibt solange im Amt, bis das Wahlergebnis bei erfolgreicher Anfechtung für ungültig erklärt und die Wiederholung der Wahl angeordnet wird.
Schwerbehindertenvertretung
Von den 72 wahlberechtigten Beschäftigten wurden 36 gültige und 0 ungültige Stimmzettel abgegeben. Dies entspricht einer Wahlbeteiligung von 50%. Die Zahl der auf die einzelnen Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen entfallenden Stimmen beträgt 87.
Name | Vorname | Stimmen |
---|---|---|
Sievers | Christina | 36 |
Schwarz | Regina | 38 |
Nath | Elke | 23 |
Nach § 14 Abs. 1 MVG kann die Wahl innerhalb von zwei Wochen – vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Aushang an – gerechnet, angefochten werden.
Seit dem 01.01.2004 hat die Anfechtung der Wahl keine aufschiebende Wirkung mehr. Daher kann sich die MAV nach Bekanntgabe des Ergebnisses und der Erklärung der Gewählten das Amt zu übernehmen konstituieren und bleibt solange im Amt, bis das Wahlergebnis bei erfolgreicher Anfechtung für ungültig erklärt und die Wiederholung der Wahl angeordnet wird.